Wertvolle Information zum Thema Visum in Österreich von Ihrer Rechtsanwältin
Wenn es um Visaangelegenheiten geht, sind viele Menschen schnell überfordert. Vorgelegte Dokumente reichen nicht aus, eine Kommunikation mit der Österreichischen Botschaft ist nicht oder kaum möglich; Schlussendlich erhalten Sie eine negative Entscheidung, obwohl Sie alles gewissenhaft vorbereitet haben. Kompetente Unterstützung in diesem Bereich ist daher Gold wert, spart Zeit und Geld. Fakt ist: Drittstaatsangehörige Bürger unterliegen bei der Einreise und während des Aufenthalts in Österreich grundsätzlich der Visumpflicht! Benötigen Sie Hilfe bei Visaangelegenheiten? Dann wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei – wir helfen Ihnen gerne weiter!
Alle Fakten zum einheitlichen Visum („Visum C“) auf einen Blick
Dieses Visum berechtigt zu einem bis zu dreimonatigen Aufenthalt in Österreich und in allen anderen Schengener Vertragsstaaten. Es wird deshalb auch als „Schengen-Visum“ oder „Touristenvisum“ bezeichnet.
Der Aufenthalt darf maximal drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten betragen. Bei mehreren Aufenthalten dürfen diese zusammengerechnet insgesamt nicht mehr als drei Monate innerhalb eines halben Jahres betragen, wobei die Fristberechnung ab der ersten Einreise erfolgt. Der Antrag muss persönlich im Heimatstaat gestellt werden. Bei der Antragstellung werden biometrische Identifikationen (Lichtbilder und Fingerabdrücke) erfasst.
Dieses Visum darf nur ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Gültiges Reisedokument
- Krankenversicherung, die in allen Schengen-Staaten leistungspflichtig sein muss und neben der ärztlichen Behandlung unter anderem auch die Kosten für den Rücktransport abdecken (Mindestdeckung beträgt 30.000 Euro)
- Ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Wiederausreise sowie eine gesicherte Unterkunft
- Nachweis einer festen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Heimatstaat (fester Wohnsitz und Arbeitsplatz, geregeltes Einkommen) sowie die Vorlage eines bezahlten Rückreisetickets
- Vorlage von Unterlagen über den Zweck der Reise (die Vertretungsbehörde prüft, ob diese plausibel sind, oder ob das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung besteht)
- Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
- Keine SIS-Ausschreibung
- keine ausgeschriebene Einreiseverweigerung im „Schengener Informationssystem“.
Das benötigen Sie, wenn Sie ein Aufenthaltsvisum („Visum D“) beantragen möchten
Beim Visum D handelt es sich um ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt. Im Gegensatz zum einheitlichen Visum ist es in seinem Gültigkeitsbereich auf Österreich beschränkt, es wird deshalb auch als „nationales Visum“ bezeichnet. Es berechtigt zum Aufenthalt im Schengener Raum für drei Monate und für maximal sechs Monate in Österreich und ist damit das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer.
Ein Visum D kann für folgende Zwecke erteilt werden:
- Für den längerfristigen Aufenthalt
- Aus humanitären Gründen
- Aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen
- Zu Erwerbszwecken
- Zum Zweck der Arbeitssuche
- Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
- Für Personen, für die in Österreich ein Aufenthaltstitel bereit liegt, die aber für die Einreise ein Visum benötigen (in weiterer Folge kann der Aufenthaltstitel bei den Inlandsbehörden abgeholt werden)
- Zur Einbeziehung in das Familienverfahren gemäß dem Asylgesetz
- Zur Wiedereinreise
Wann ein Visum D aus dem Grund des langfristigen Aufenthaltes erteilt wird, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Praxis zeigt allerdings, dass allein der Wunsch, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, dafür nicht ausreichend ist. Erteilt wird es etwa zu Kurszwecken oder für Studienaufenthalte, die ein halbes Jahr nicht überschreiten.
► Die Erteilung eines Visums ist bei einer Österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) im Ausland zu beantragen. Das Visum darf nur dann bei einer Österreichischen Botschaft beantragt werden, wenn sich der Hauptreisezweck in Österreich befindet.
► Der Antrag darf frühestens drei Monate vor Reiseantritt gestellt werden. Über zulässige Visaanträge ist innerhalb von 15 Kalendertagen, längstens innerhalb von 60 Kalendertagen durch die Österreichische Botschaft zu entscheiden.
► Die Visagebühr ist im Vorhinein zu bezahlen und wird im Falle einer Abweisung nicht zurückerstattet. Für die Ausstellung eines einheitlichen Visums sind 60 Euro zu entrichten, beim Visum D sind es 150 Euro.