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JournalUnsere aktuellen Neuigkeiten

Schutz von Flüchtlingen aus der Ukraine („Vertriebenen Verordnung“)

Am 4.3.2022 hat die Europäische Union beschlossen, die in der EU-Richtlinie 2001/55/EG normierten Bestimmungen („Massenzustrom-Richtlinie“) auf Flüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden.

Am 11.3.2022 ist die diesbezügliche Verordnung (Vertriebenen-Verordnung) in Österreich in Kraft getreten.

Persönlicher Anwendungsbereich

Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

  1. Staatsangehörige der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.2.2022 vertrieben wurden,
  2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24.2.2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.2.2022 vertrieben wurden und
  3. Familienangehörige.

Familienangehörige

Als Familienangehörige gelten:

  1. Ehegatten und eingetragene Partner von ukrainischen Staatsangehörigen und sonstigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
  2. minderjährige ledige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen und sonstigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und
  3. sonstige enge Verwandte ukrainischer Staatsangehöriger oder sonstiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn sie mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,

sofern diese Personen vor dem 24.2.2022 bereits als Familienangehörige in der Ukraine aufhältig waren.

Staatsangehörige der Ukraine mit einem gültigen Aufenthaltstitel

Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), oder gemäß Asylgesetz (AsylG) verfügt haben, der in der Folge mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Staatsangehörige der Ukraine, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten

Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Dauer

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine verlängert sich automatisch bis 4. März 2025, unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf dem Ausweis für Vertriebene. Wenn Sie bereits registriert sind, erhalten Sie automatisch einen neuen Ausweis mit neuem Gültigkeitsdatum.

Ausschlussgründe

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme vorliegen, dass

1. der Betreffende eine schwere Straftat begangen hat, oder

2. der Betreffende für die Sicherheit des Aufnahmestaates oder die Allgemeinheit eine Gefahr darstellt.

Erlöschen des Aufenthaltsrechtes

Das Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

Antrag

Nach einer Registrierung bei der Polizei stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ aus.

Es ist daher nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen!

Grundversorgung

Der Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ ist Voraussetzung für Leistungen aus der Grundversorgung, die, falls notwendig, vom Bund und den Ländern gewährt wird. Eine Krankenversicherung besteht während des gesamten Prozesses.

Hinweisgeberschutzgesetz

Was Sie jetzt wissen müssen!

Spätestens seit 17.12.2023 müssen Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors mit mehr als 50 und weniger als 250 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem eingerichtet haben. Hinweisgeber müssen demnach die Möglichkeit haben, Hinweise auf Rechtsverletzungen im Unternehmen dieser Stelle melden zu können.

Sachlicher Anwendungsbereich

Mindeststandards sind für den Schutz von Personen, die rechtswidrige Handlungen in folgenden Bereichen melden, vorgesehen:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Finanzdienstleistungen
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel-Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz
  • Korruption.

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für die folgenden Hinweisgeber im privaten oder öffentlichen Sektor:

  • Arbeitnehmer/innen
  • Selbstständige
  • Leitungsorgane
  • Freiwillige
  • unbezahlte Praktikant/innen
  • Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis (noch) nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens Informationen über einen Verstoß erlangt haben (Recruiting).

Meldesystem

  • Dem Hinweisgeber muss ein internes Meldesystem zur Verfügung stehen, schriftlich (z.B. Online-Plattform) und/oder mündlich (z.B. Whistleblowing-Hotline, persönliches Treffen)
  • Eine unparteiische Person oder Abteilung muss für die Untersuchung, Folgemaßnahmen und den Kontakt zum Hinweisgeber zuständig gemacht werden
  • Der Meldekanal muss sicher sein, d.h., die Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung genannt werden, muss vertraulich behandelt werden
  • Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber hat spätestens innerhalb von 3 Monaten erfolgen.

Sanktionen

Das Gesetz sieht keine Geldbußen vor.

ABER: Haben Unternehmen kein geeignetes Meldesystem, kann sich der Hinweisgeber direkt an externe Meldekanäle (Behörde) oder die Öffentlichkeit (Medien) wenden.

Ein Hinweisgeber hat u.a. Anspruch auf Schutz vor Repressalien, wenn er Hinweise (über die Medien) offenlegt, wenn:

  • Interne Meldekanäle nicht zur Verfügung standen
  • zu seiner internen Meldung innerhalb der Frist keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden
  • er hinreichenden Grund hat, davon auszugehen, dass der vermeintliche Verstoß das öffentliche Interesse gefährden kann.

Es muss daher für das umsetzungspflichtige Unternehmen von großem Interesse sein, entsprechende interne Meldesysteme rechtzeitig zu installieren, um zum einen Reputationsverluste durch externe Meldungen hinzuhalten und sich zum anderen, sollte es tatsächlich einmal zu Rechtsverstößen gekommen sein, allenfalls den Kronzeugenstatus zu sichern.

Ich arbeite mit Experten zur Installation eines web basierten Hinweisgebersystems zusammen und unterstütze Sie gerne bei der richtlinienkonformen Umsetzung!

Profitieren Sie von der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und dem Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwaltes gegenüber Behörden und lagern Sie Ihre gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle aus!

Februar 2024

Neuerliche Stärkung von Nachbarrechten in Bausachen durch den Verwaltungsgerichtshof

Eine weitere erfreuliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bausachen, mit Bedeutung für ganz Oberösterreich, wurde meinen Mandanten kürzlich zugestellt.

Die oberösterreichische Bauordnung sieht prinzipiell vor, dass der Eigentümer einer Liegenschaft die vorübergehende Nutzung seiner Liegenschaft zur Ausführung eines Bauvorhabens unter Umständen zu dulden hat. Gerade bei Bauvorhaben in Hanglage kommt es immer wieder vor, dass die Baugrube mittels Ankersetzungen auf der Nachbarliegenschaft abgesichert werden soll. Bei dieser Technik werden - meist für den Bauwerber am kostengünstigsten - unterirdisch Rohranker gesetzt und mit Verpressmörtel verfüllt. Während die Anker nach Abschluss der Arbeiten wieder aus dem Erdreich gezogen werden, verbleibt der Verpressmörtel in der Liegenschaft des Nachbarn.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr unserer Rechtsansicht, wonach das Verbleiben derartiger Zementblöcke in der Liegenschaft des Nachbarn auch dann nicht als bloß vorübergehend betrachtet werden kann, wenn diese Zementblöcke kein Hindernis bei einer künftigen Bebauung darstellen sollten, vollinhaltlich gefolgt.

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof für das Bundesland Oberösterreich ein weiteres Mal die Rechtsposition von Nachbarn in Bausachen gestärkt, der Nachbar muss derartige Eingriffe in sein Eigentumsrecht nicht dulden.

Brexit und Aufenthaltsrecht in Österreich

Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hat Rechtssicherheit für in Österreich wohnhafte britische Staatsbürger und deren Familienangehörigen gebracht.

Für das weitere Aufenthaltsrecht jener britischen Staatsbürger und deren Familienangehöriger, die bereits vor dem 31.12.2020 ihr Aufenthaltsrecht in Österreich ausgeübt haben und zwischen 01.01.2021 und 31.12.2021 einen Aufenthaltstitel nach „Art. 50 EUV“ (Vertrag über die Europäische Union) beantragt haben, gilt weiterhin der unbeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

All jene britischen Staatsbürger, die vor dem 31.12.2020 ihr Aufenthaltsrecht in Österreich nicht ausgeübt haben, werden hinkünftig wie Drittstaatsangehörige behandelt und müssen einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragen.

Erneut rechtswidriger Bescheid der Stadtgemeinde Gmunden in Bausachen

Für meine Mandanten ist diese Woche mit der Entscheidung des Höchstgerichtes ein fast vier Jahre dauernder Rechtsstreit erfolgreich zu Ende gegangen.

Fest steht nun, dass die Gemeinde mit ihrer Rechtsansicht – wonach die von ihr selbst verordnete maximal zulässige Ausnutzung des Baugrundes (Geschossflächenzahl) keinerlei Wirkung für die Nachbarn entfalte und diese daher auch nicht auf deren Einhaltung dringen können, verfehlt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hält konkret fest:

  • Aus den Bestimmungen über die Verbauungsdichte, wozu jedenfalls auch die Geschossflächenzahl zählt, erwachsen subjektive öffentliche Nachbarrechte
  • Das örtliche Entwicklungskonzept ist Teil des Flächenwidmungsplanes und die darin getroffenen Regelungen binden die Gemeinde
  • Der zahlenmäßig festgelegte Wert der Geschossflächenzahl von 0,25 bis 0,4 ist ausreichend konkretisiert und daher rechtsverbindlich
  • Für den betroffenen Nachbarn bedeutet dies, dass er die Überschreitung der oberen Grenze der Geschossflächenzahl erfolgreich geltend machen kann.

Diese Entscheidung bedeutet, dass Nachbarn in Bauverfahren hinkünftig eine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf die Verbauungsdichte des Baugrundes haben.

Es wird in Zukunft daher nicht mehr möglich sein, dass sich die Gemeinde über Regelungen des Flächenwidmungsplanes und des örtlichen Entwicklungskonzeptes ohne Berücksichtigung der Nachbarrechte hinwegsetzt.

Gesicherter Lebensunterhalt, gesicherter Aufenthalt

Mein Mandant und seine Ehefrau sind hochqualifizierte Akademiker aus einem Drittstaat, die beiden wollen sich mit ihrer Familie in Österreich ansiedeln.

Um den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nachzukommen, haben sie eine Haftungserklärung eines schwedischen Verwandten vorgelegt und deren Tragfähigkeit mit einem Wertpapierdepot und einem Sparbuch in Höhe von insgesamt ca. 90.000 Euro nachgewiesen.

Für das Verwaltungsgericht Wien hat dies trotzdem nicht gereicht und es hat ausgesprochen, dass der Lebensunterhalt für den beantragten Aufenthaltstitel in der Dauer von 12 Monaten nicht gesichert sei. 

Der Verwaltungsgerichtshof ist kürzlich unseren dagegen vorgebrachten rechtlichen Argumenten gefolgt und hat die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aus der Begründung:

  • Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur einer Haftungserklärung zulässig. In einer Haftungserklärung können zwar mehrere Personen als Verpflichtete auftreten, dies hat jedoch die Haftung jedes Verpflichteten für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand zur Folge.
  • Die Gültigkeit einer Haftungserklärung wird allerdings für sich genommen nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass im Falle mehrerer Haftender einer der Unterzeichnenden nicht die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit aufweist und daher nicht als Haftender anerkannt werden kann.
  • Weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ein Wohnsitz in Österreich sind zwingende Voraussetzungen für die Abgabe einer Haftungserklärung.
  • Die Gültigkeit der Haftungserklärung erfordert den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten, können nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.
  • Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist und nicht auf die gesetzlich vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von 5 Jahren.
  • Der gesetzlich geforderte notwendige Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden. Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots.

Letzten Endes fand die beschwerliche Reise des Mandanten und seiner Familie ein gutes und sicheres rechtliches Ende; unsere Bekämpfung der unrichtigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien hat zum Erfolg geführt: Der Aufenthalt in Österreich war gesichert!

Never ending story: Hypo Alpe-Adria-Bank Klagenfurt

Hinweis: Ich bin in dieses Verfahren als Verteidigerin involviert.

Die unrühmlichen Vorgänge rund um die strafrechtliche Aufarbeitung der Kreditvergaben in der Hypo Alpe-Adria-Bank, sind um eine Facette reicher:

Kürzlich hat das Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelgericht die Anklage im Faktum „Schlosshotel Velden“ zurückgewiesen, denn:

Die Ursachen für den im Zusammenhang mit der Realisierung des Projektes entstandenen Vermögensschaden sind unklar. 

Ausdrücklich weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass es nach Beginn der Bauarbeiten  zu teilweise eklatanten Baukostenüberschreitung kam. Ein Hinweis auf ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten von Organen der Bank konnte in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden

Weiters kann die wirtschaftlich unvorteilhafte Geschäftsgebarung des Hotelbetreibers wesentlich zur wirtschaftlichen Schieflage beigetragen haben, was ebenfalls nicht von Organen der Bank zu verantworten ist.

  • Was die notwendige sorgfältige Vorbereitung des Projektes betrifft, stellte das Oberlandesgericht fest, dass intern eine laufend adaptierte Machbarkeitsstudie vorlag. Zur Überprüfung deren Plausibilität, wurden vor Projektrealisierung weitere, insgesamt 7 externe Expertisen eingeholt, die allesamt zu einem positiven Ergebnis kamen.
  • Ermittlungsdefizite lassen die Annahme einer Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht zu.

Meine Freude über diese Entscheidung ist als Verteidigerin in diesem Verfahren dennoch getrübt. So muss man sich vor Augen halten:

  • Die Ermittlungen dauern bereits mehr als 10 Jahre.

 Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz muss die Staatsanwaltschaft nunmehr weiter ermitteln. Sodann hat sie zu entscheiden, ob sie (neuerlich) Anklage erhebt. Nach den oben dargelegten Überlegungen des Oberlandesgerichtes ist das zwar schwer vorstellbar, das Verfahren zieht sich dennoch weiter hin.

  • Ein Sachverständiger wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zwar beigezogen, schlussendlich aber enthoben. 
  • Es liegt somit auch kein Sachverständigengutachten vor, Kosten sind für die Arbeiten zu diesem nie fertig gestellten und nie vorgelegten Gutachten aber immerhin in der Höhe von fast € 500.000 angefallen. Ein Fakt, der den Steuerzahler nicht freuen dürfte, der dafür aber zu einem großen Teil aufzukommen hat.
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