Mag. Ulrike Pöchinger
Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1090 Wien. Ich bin u.a. spezialisiert auf Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht
Passpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise und während des Aufenthalts in Österreich grundsätzlich der Visumpflicht
Dieses Visum berechtigt zu einem bis zu 3-monatigen Aufenthalt in Österreich und in allen anderen Schengener Vertragsstaaten. Es wird deshalb auch als „Schengen-Visum“ oder „Touristenvisum“ bezeichnet.
Der Aufenthalt darf maximal drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten betragen. Bei mehreren Aufenthalten dürfen diese zusammengerechnet insgesamt nicht mehr als drei Monate innerhalb eines halben Jahres betragen, wobei die Fristberechnung ab der ersten Einreise erfolgt. Der Antrag muss persönlich im Heimatstaat gestellt werden. Bei der Antragstellung werden biometrische Identifikationen (Lichtbilder und Fingerabdrücke) erfasst.
Das Visum darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Im Gegensatz zum einheitlichen Visum ist das Visum D in seinem Gültigkeitsbereich auf Österreich beschränkt, es wird deshalb auch als „nationales Visum“ bezeichnet. Es berechtigt zum Aufenthalt im Schengener Raum für drei Monate und für maximal sechs Monate in Österreich und ist damit das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer.
Ein Visum D kann für folgende Zwecke erteilt werden:
Visum für den längerfristigen Aufenthalt
Wann ein Visum D aus diesem Grund erteilt wird, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Praxis zeigt allerdings, dass allein der Wunsch, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, dafür nicht ausreichend ist. Erteilt wird es etwa zu Kurszwecken, oder für Studienaufenthalte, die ein halbes Jahr nicht überschreiten
Visum aus humanitären Gründen
Visum aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen
Visum zu Erwerbszwecken
Visum zum Zweck der Arbeitssuche
Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Personen für die in Österreich ein Aufenthaltstitel bereit liegt, die aber für die Einreise ein Visum benötigen, erhalten zur Einreise ein Visum D und können in weiterer Folge den Aufenthaltstitel bei den Inlandsbehörden abholen
Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren gemäß dem Asylgesetz
Visum zur Wiedereinreise.
Die Erteilung eines Visums ist bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) im Ausland zu beantragen. Das Visum darf nur dann bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden, wenn sich der Hauptreisezweck in Österreich befindet.
Der Antrag darf frühestens drei Monate vor Reiseantritt gestellt werden. Über zulässige Visaanträge ist innerhalb von 15 Kalendertagen, längstens innerhalb von 60 Kalendertagen zu entscheiden.
Die Visumgebühr ist im Vorhinein zu bezahlen und wird im Falle einer Abweisung nicht zurückerstattet. Für die Ausstellung eines einheitlichen Visums sind EUR 60 zu entrichten, für ein Visum D EUR 150.
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Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien und bin u.a. Spezialistin für Angelegenheiten rund um Ihr Visum in Österreich. Ich nehme mich Ihrer Rechtssache mit viel Empathie an.
MAG. ULRIKE PÖCHINGER
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