Wird ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt, verschafft ein derartiger Antrag kein über den erlaubten visumsfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. D.h. also, dass das Verfahren über den Erstantrag nicht in Österreich abgewartet werden darf. Ist das Visum abgelaufen, bzw. der erlaubte visumsfreie Aufenthalt in Österreich zu Ende, muss der Antragsteller den Schengenraum verlassen, auch wenn die Aufenthaltsbehörde über seinen Antrag noch nicht entschieden hat. Bereits vor der aktuellen Pandemielage haben die Aufenthaltsbehörden oft erst nach Ablauf des erlaubten - visumfreien oder visumpflichtigen - Aufenthaltes in Österreich über den Antrag entschieden. Weitere-teils massive-Verzögerungen traten durch die Corona-Pandemie ein.

Das Bundesministerium für Inneres ist nunmehr der Rechtsansicht, dass bei Vorliegen eines faktischen Ausreisehindernisses aufgrund der Pandemie (bspw. eingestellter Flugverkehr aufgrund Corona, etc.) der, über den erlaubten - visumfreien oder visumpflichtigen - hinausgehende Aufenthalt in Österreich zwar nicht rechtmäßig ist, aber zumindest geduldet wird. Nach Wegfall des Ausreisehindernisses muss das sanktionslose Ausreisen nach dieser Rechtsansicht daher gestattet sein.

Diesbezüglich kann kein Antrag gestellt werden. Es ist vielmehr Aufgabe des jeweiligen Drittstaatsangehörigen die eigene Situation regelmäßig auf das (weitere) Vorliegen eines faktischen Ausreisehindernisses zu überprüfen. Fällt das derartige Ausreisehindernis weg, hat er selbstständig und unaufgefordert, unverzüglich auszureisen, um keine negativen Auswirkungen auf seine Rechtsposition entstehen zu lassen.