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 Mag. Ulrike Pöchinger

ist Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien. Ich bin u.a. spezialisiert auf Scheidungen und biete individuelle Rechtsberatung im Bereich Scheidungs- und Familienrecht: 

  • Einvernehmliche Scheidung
  • Scheidungsklage
  • Aufteilungsverfahren
  • Obsorgeverfahren
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Kontaktrecht (zu den Kindern)
  • Eheverträge
  • Partnerschaftsverträge

Obsorge- und Kontaktrecht

OBSORGE

Unter Obsorge versteht man die elterlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung des Kindes. Beide Elternteile haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.

Verheirateten Eltern steht die gemeinsame Obsorge zu.

Die Obsorge für ein nicht in einer Ehe geborenes Kind, kommt zunächst der Mutter alleine zu. Die nicht verheirateten Eltern können vor dem Standesamt bestimmen, dass beide - oder auch der Mann alleine - mit der Obsorge betraut wird.

Die gemeinsame Obsorge bleibt prinzipiell auch nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bzw. nach der Scheidung aufrecht. In diesem Fall müssen Sie bestimmen, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll („Domizilelternteil“). Die Eltern können aber auch vor Gericht eine Vereinbarung über die alleinige Obsorge eines Elternteils schließen. 

Bei Kindeswohlgefährdung hat das Gericht dem Obsorgeberechtigten die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu entziehen.

 

KONTAKTRECHT

 Derjenige Elternteil, der mit dem Kind nicht im Haushalt lebt, hat - unabhängig davon, ob ihm die Obsorge zukommt oder nicht - das Recht auf persönliche Kontakte mit dem Kind.

Zweck des Kontaktrechtes ist es, das Naheverhältnis mit dem getrennt lebenden Elternteil aufrecht zu erhalten.

Das Recht auf Kontakt ist nicht von der Erfüllung der Unterhaltspflicht abhängig.

Unter Umständen kann es zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruches des Kindes kommen, wenn

  • die Betreuungsleistungen durch die Eltern in etwa gleichwertig,
  • die von den Eltern geleisteten Naturalleistungen in etwa gleichwertig und
  • die Einkommen der Eltern etwa gleich hoch sind.
     

Der oberste Gerichtshof hat bereits festgehalten, dass ein Betreuungsverhältnis von 4: 3 Tagen in der Woche annähernd gleichwertig ist.

Ins Gewicht fallende Einkommensunterschiede zwischen den Eltern führen (lediglich) zu einem Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegen den besser verdienenden Elternteil.

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Mag. Ulrike Pöchinger

Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien. Ich bin u.a. Spezialistin für Scheidungen und nehme mich Ihrer Rechtssache mit viel Empathie an.

MAG. ULRIKE PÖCHINGER

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