Ein weiteres erfreuliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bausachen, mit Bedeutung für ganz Oberösterreich, wurde meinen Mandanten kürzlich zugestellt.

Die oberösterreichische Bauordnung sieht prinzipiell vor, dass der Eigentümer einer Liegenschaft die vorübergehende Nutzung seiner Liegenschaft zur Ausführung eines Bauvorhabens unter Umständen zu dulden hat. Gerade bei Bauvorhaben in Hanglage kommt es immer wieder vor, dass die Baugrube mittels Ankersetzungen auf der Nachbarliegenschaft abgesichert werden soll. Bei dieser Technik werden-meist für den Bauwerber am kostengünstigsten- unterirdisch Rohranker gesetzt und mit Verpressmörtel verfüllt. Während die Anker nach Abschluss der Arbeiten wieder aus dem Erdreich gezogen werden, verbleibt der Verpressmörtel in der Liegenschaft des Nachbarn.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr unserer Rechtsansicht, wonach das Verbleiben derartiger Zementblöcke in der Liegenschaft des Nachbarn auch dann nicht als bloß vorübergehend betrachtet werden kann, wenn diese Zementblöcke kein Hindernis bei einer künftigen Bebauung darstellen sollten, vollinhaltlich gefolgt.

Damit hat der Verwaltungsgerichtshof für das Bundesland Oberösterreich ein weiteres Mal die Rechtsposition von Nachbarn in Bausachen gestärkt, der Nachbar muss derartige Eingriffe in sein Eigentumsrecht nicht dulden.