Für meine Mandanten ist diese Woche mit der Entscheidung des Höchstgerichtes ein fast vier Jahre dauernder Rechtsstreit erfolgreich zu Ende gegangen.
Fest steht nun, dass die Gemeinde mit ihrer Rechtsansicht – wonach die von ihr selbst verordnete maximal zulässige Ausnutzung des Baugrundes (Geschossflächenzahl) keinerlei Wirkung für die Nachbarn entfalte und diese daher auch nicht auf deren Einhaltung dringen können, verfehlt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hält konkret fest:
- Aus den Bestimmungen über die Verbauungsdichte, wozu jedenfalls auch die Geschossflächenzahl zählt, erwachsen subjektive öffentliche Nachbarrechte
- Das örtliche Entwicklungskonzept ist Teil des Flächenwidmungsplanes und die darin getroffenen Regelungen binden die Gemeinde
- Der zahlenmäßig festgelegte Wert der Geschossflächenzahl von 0,25 bis 0,4 ist ausreichend konkretisiert und daher rechtsverbindlich
- Für den betroffenen Nachbarn bedeutet dies, dass er die Überschreitung der oberen Grenze der Geschossflächenzahl erfolgreich geltend machen kann.
Diese Entscheidung bedeutet, dass Nachbarn in Bauverfahren hinkünftig eine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf die Verbauungsdichte des Baugrundes haben.
Es wird in Zukunft daher nicht mehr möglich sein, dass sich die Gemeinde über Regelungen des Flächenwidmungsplanes und des örtlichen Entwicklungskonzeptes ohne Berücksichtigung der Nachbarrechte hinwegsetzt.