Mag. Ulrike Pöchinger
Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1090 Wien und u.a. spezialisiert auf Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht
Staatsangehörige von Drittstaaten (= weder Angehörige von EU-Mitgliedstaaten, noch sonstige EWR BürgerInnen, noch SchweizerInnen) benötigen für einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Österreich einen Aufenthaltstitel. Ein Aufenthaltstitel ist die Genehmigung, die Drittstaatsangehörigen das Recht zum Aufenthalt in Österreich einräumt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitel ist grundsätzlich von der Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen abhängig.
Allgemeine Voraussetzungen:
Ein gültiges Reisedokument ist in aller Regel ein Reisepass. Gültig ist ein Reisedokument, wenn es Österreich mitumfasst (normalerweise umfasst ein Reisepass alle Staaten der Welt) und die Identität des Inhabers/der Inhaberin zweifelsfrei wiedergibt (das ist nicht der Fall, wenn zum Beispiel das Foto entfernt wurde). Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels darf jene des Reisedokuments nicht überschreiten. Daher ist es sinnvoll, sich vor einem (Verlängerungs)Antrag ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen, wenn der alte Pass nur noch weniger als 12 Monate gültig ist.
Die in der Praxis am schwierigsten zu erfüllende Voraussetzung, um einen Aufenthaltstitel erlangen zu können, ist der Nachweis gesicherter Unterhaltsmittel. Der Aufenthalt des Fremden/der Fremden darf nach dem Gesetz zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) führen.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Person über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügt (z.B. Erwerbsarbeit, gesetzliche Unterhaltsansprüche, Sparguthaben, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, …). Wichtig ist, dass es sich bei dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch tatsächlich um einen Unterhaltsanspruch und nicht bloß um eine freiwillige Zuwendung handeln muss. Er muss sich daher aus einer Verpflichtung ableiten lassen, die auch vor Gericht geltend gemacht werden könnte. Unterhaltszahlungen werden auch nicht generell als Einkunft herangezogen, sondern es muss das pfändungsfreie Einkommen des Verpflichteten bei der Berechnung berücksichtigt werden.Die Unterhalsmittel müssen für die gesamte Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen. Sie können auch durch Sparguthaben gedeckt sein. Diese müssen dem Antragsteller/der Antragstellerin jederzeit und alleine zur Verfügung stehen.
Der Höhe nach sind für Ehegatten oder eingetragene Partner, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, monatliche Unterhaltsmittel in Höhe von € 1.578,36 für Alleinstehende € 1.000,48, für jedes Kind zusätzlich € 154,37,
für Studierende bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 552,53
(über 24 Jahre € 1.000,48) ausreichend.
Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn der Fremde/die Fremde einen Rechtsanspruch auf eine für vergleichbar große Familien ortsübliche Unterkunft nachweist.
Grundsätzlich ist es unerheblich, ob es sich um eine gesetzliche oder private Versicherung handelt, wichtig ist lediglich, dass eine „alle Risiken abdeckende Krankenversicherung“ vorliegt. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn die private Krankenversicherung umfangreiche Risikoausschlüsse enthält und daher der Leistungsumfang erheblich von jenen der gesetzlichen Krankenversicherung abweicht. In Wien ist man mit einer Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zumeist ausreichend versichert.
Es darf keine durchsetzbare (Achtung: Nicht notwendigerweise rechtskräftige!) Rückkehrentscheidung vorliegen, es sei denn, dass seit der Ausreise bereits mehr als 18 Monate vergangen sind. Eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (zum Beispiel Aufenthalt trotz Ablauf des Visums), oder der Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder aberkannt wird.
Ein Aufenthaltstitel darf nicht erteilt werden, wenn gegen den Fremden/die Fremde ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Dies gilt ebenso für eine Rückführungsentscheidung.
Der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung. Die Inlandsantragstellung schafft kein Bleiberecht über den erlaubten visumsfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinaus. Der erlaubte visumsfreie Aufenthalt beträgt in der Regel drei Monate innerhalb von sechs Monaten. Der erlaubte Aufenthalt mit einem Visum richtet sich nach dem Visumkodex.Dauert das Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels länger als der erlaubte Aufenthalt, muss der Antragsteller/die Antragstellerin ausreisen, das weitere Verfahren in der Regel im Ausland abwarten und erhält gegebenenfalls ein Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Der Aufenthalt eines Fremden/einer Fremden widerstreitet dann öffentlichen Interessen, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde (z.B. aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen, undokumentierte Erwerbstätigkeit, längerer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), oder ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung vorliegt.
Zumeist bei einer österreichischen Botschaft im Heimatland.
Zuständige erstinstanzliche Behörde ist der Landeshauptmann, des jeweiligen (künftigen) Wohnsitzes. In Wien ist dies die Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35).Über Beschwerden gegen Bescheide der MA 35 entscheidet das Landesverwaltungsgericht Wien.
Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich, es kann aber unter Umständen eine Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, den Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof gerichtet werden.
Im Ausland ist die österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft bzw. Konsulat) des Wohnsitzlandes des Fremden/der Fremden zuständig (Achtung, das muss nicht immer der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen).
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass ein Erstantrag stets im Ausland bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu stellen ist und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abgewartet werden muss. Erst nach einer positiven Entscheidung der Aufenthaltsbehörde dürfen Sie einreisen. Von diesem Prinzip der Auslandsantragstellung gibt es Ausnahmen. Zur Inlandsantragstellung sind Sie berechtigt:
Wenn Sie zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und solange Sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nach rechtmäßiger Einreise mit einem für andere Zwecke als die Inlandsantragstellung erworbenen Visums, während Ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
Jeder Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels muss persönlich bei der Behörde gestellt werden. Dies gilt sowohl für die Auslands-, als auch für die Inlandsantrag-stellung. Eine Adressänderung während des laufenden Verfahrens ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Botschaft nimmt die Antragsunterlagen entgegen, überprüft sie auf Echtheit und auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
Es erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung. Für die Abnahme dieser erkennungsdienstlichen Daten fallen EUR 20 an.
Inhaltlich wird der Antrag von der Behörde im Inland geprüft (in Wien MA 35).Kommt diese zum Ergebnis, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat sie das der zuständigen Berufsvertretungsbehörde mitzuteilen. Diese hat dann ein Visum D für die einmalige Einreise zu erteilen.
Im Anschluss können Sie nach Österreich einreisen und bei der Inlandsbehörde die bereitgehaltene Aufenthaltstitel-Karte persönlich entgegennehmen, womit der Aufenthaltstitel formal erteilt ist. Wird das Visum nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung der Behörde an die Berufsvertretungsbehörde (!) bzw. die Karte nicht innerbalb von sechs Monaten in Österreich behoben, so ist das bisherige Verfahren gegenstandslos und einzustellen.
Wenn der Antrag abgelehnt wird, wird der Bescheid durch die Botschaft zugestellt, wogegen eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gerichtet werden kann.Grundsätzlich hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden. Eine längere Verfahrensdauer kann sich insbesondere aus dem Nachfordern von Unterlagen ergeben.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sollte rechtzeitig eingebracht werden, da die Behörde zumeist 90 Tage, wenn Unterlagen nachgefordert werden auch länger, für die Entscheidung benötigt. Die Beglaubigung der für einen Antrag benötigten Unterlagen kann - je nach Herkunftsstaat - auch einige Monate in Anspruch nehmen.
Für die Inlandsantragstellung (soweit Sie nach dem oben Gesagten zur Inlandsantragstellung berechtigt sind) gilt grundsätzlich dasselbe. In Wien muss der Antrag persönlich bei der MA 35 gestellt werden. Bitte beachten Sie aber auch hier wieder, dass Verfahren vor der MA 35 oft länger dauern, als Sie sich mit einem Visum oder visumfrei in Österreich rechtmäßig aufhalten dürfen. Sie sind jedenfalls nicht berechtigt, das Verfahren über Ihren Antrag nach Ablauf Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich abzuwarten.
Grundsätzlich müssen alle Dokumente, die im Rahmen des Verfahrens vorgelegt werden, beglaubigt übersetzt worden sein.
Folgende Verwaltungsgebühren sind für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entrichten:
Vereinbaren Sie einen Termin zur unverbindlichen Erstberatung unter der Telefonnummer
+43 (0) 1 / 990 45 08 oder unter office@poechinger.at
Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien und u.a. spezialisiert auf Visa und Aufenthaltstitel. Ich nehme mich Ihrer Rechtssache mit viel Empathie an.
MAG. ULRIKE PÖCHINGER
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