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 Mag. Ulrike Pöchinger

Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1090 Wien. Ich bin u.a. spezialisiert auf Niederlassungsrecht und Aufenthaltsrecht

  • Hilfestellungen bei Visa Angelegenheiten
  • Aufenthaltstitel
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Wertvolle Information zum Visum in Österreich vom Rechtsanwalt


Passpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise und während des Aufenthalts in Österreich grundsätzlich der Visumpflicht

Einheitliches Visum („Visum C“)

Dieses Visum berechtigt zu einem bis zu 3-monatigen Aufenthalt in Österreich und in allen anderen Schengener Vertragsstaaten. Es wird deshalb auch als „Schengen-Visum“ oder „Touristenvisum“ bezeichnet.

Der Aufenthalt darf maximal drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten betragen. Bei mehreren Aufenthalten dürfen diese zusammengerechnet insgesamt nicht mehr als drei Monate innerhalb eines halben Jahres betragen, wobei die Fristberechnung ab der ersten Einreise erfolgt. Der Antrag muss persönlich im Heimatstaat gestellt werden. Bei der Antragstellung werden biometrische Identifikationen (Lichtbilder und Fingerabdrücke) erfasst.

Das Visum darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  •  Gültiges Reisedokument
  • Aufrechte Krankenversicherung
    Diese muss in allen Schengen-Staaten leistungspflichtig sein und neben der ärztlichen Behandlung unter anderem auch die Kosten für den Rücktransport abdecken. Die Mindestdeckung muss € 30.000 betragen
  • Ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt und die Wiederausreise, sowie gesicherte Unterkunft
  • Gesicherte Wiederausreise
    In der Praxis werden hier der Nachweis einer festen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Heimatstaat (fester Wohnsitz und Arbeitsplatz, geregeltes Einkommen) sowie die Vorlage eines bezahlten Rückreisetickets verlangt
  • Positive Risikobewertung
    Bei jedem Antrag müssen Unterlagen über den Zweck der Reise vorgelegt werden. Die Vertretungsbehörde prüft, ob diese plausibel sind, oder ob das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung besteht
  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • Keine SIS-Ausschreibung
  • Die AntragstellerInnen dürfen nicht im „Schengener Informationssystem“ zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

 

Visum D: Aufenthaltsvisum
(Visum für den längerfristigen Aufenthalt)

Im Gegensatz zum einheitlichen Visum ist das Visum D in seinem Gültigkeitsbereich auf Österreich beschränkt, es wird deshalb auch als „nationales Visum“ bezeichnet. Es berechtigt zum Aufenthalt im Schengener Raum für drei Monate und für maximal sechs Monate in Österreich und ist damit das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer.

Ein Visum D kann für folgende Zwecke erteilt werden:

  • Visum für den längerfristigen Aufenthalt
    Wann ein Visum D aus diesem Grund erteilt wird, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Die Praxis zeigt allerdings, dass allein der Wunsch, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, dafür nicht ausreichend ist. Erteilt wird es etwa zu Kurszwecken, oder für Studienaufenthalte, die ein halbes Jahr nicht überschreiten

  • Visum aus humanitären Gründen

  • Visum aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen

  • Visum zu Erwerbszwecken

  • Visum zum Zweck der Arbeitssuche

  • Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
    Personen für die in Österreich ein Aufenthaltstitel bereit liegt, die aber für die Einreise ein Visum benötigen, erhalten zur Einreise ein Visum D und können in weiterer Folge den Aufenthaltstitel bei den Inlandsbehörden abholen

  • Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren gemäß dem Asylgesetz

  • Visum zur Wiedereinreise.

 

Verfahren zur Erteilung eines Visums

Die Erteilung eines Visums ist bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) im Ausland zu beantragen. Das Visum darf nur dann bei einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden, wenn sich der Hauptreisezweck in Österreich befindet. 

Der Antrag darf frühestens drei Monate vor Reiseantritt gestellt werden. Über zulässige Visaanträge ist innerhalb von 15 Kalendertagen, längstens innerhalb von 60 Kalendertagen zu entscheiden.

Die Visumgebühr ist im Vorhinein zu bezahlen und wird im Falle einer Abweisung nicht zurückerstattet. Für die Ausstellung eines einheitlichen Visums sind EUR 60 zu entrichten, für ein Visum D EUR 150.

 

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+43 (0) 1  / 990 45 08 oder unter office@poechinger.at

 

Mag. Ulrike Pöchinger

Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien und bin u.a. Spezialistin für Angelegenheiten rund um Ihr Visum in Österreich. Ich nehme mich Ihrer Rechtssache mit viel Empathie an.

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