scheidungsanwaeltin_wien-1
Rechtsanwalt_Büro_Wien_Pöchinger_Wipplingerstraße19

 Mag. Ulrike Pöchinger

ist Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien. Ich bin u.a. spezialisiert auf Scheidungen und bietet individuelle Rechtsberatung im Bereich Scheidungs- und Familienrecht: 

  • Einvernehmliche Scheidung
  • Scheidungsklage
  • Aufteilungsverfahren
  • Obsorgeverfahren
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Kontaktrecht (zu den Kindern)
  • Eheverträge
  • Partnerschaftsverträge

Scheidung


In einem ersten persönlichen Beratungsgespräch erkläre ich Ihnen, ob und welche Art der Scheidung für Ihre Bedürfnisse die passende ist. Das gilt sowohl für den Fall, dass Sie selbst die Scheidung wollen, als auch für jenen, dass Sie mit dem Scheidungsbegehren Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin konfrontiert werden.

Für die Scheidung einer Ehe stehen rechtlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Einvernehmliche Scheidung 

Die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen ist mit Sicherheit die einfachste, billigste und schnellste Variante.

Vier Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein,
  • die Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse zugestehen,
  • zwischen den Ehegatten muss Einvernehmen über die Scheidung bestehen,
  • die Ehegatten müssen eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Gericht vorlegen, oder vor Gericht schließen.

Diese Vereinbarung muss zum Inhalt haben:

  • Die Vereinbarung über die hauptsächliche Betreuung der Kinder und die Obsorge,
  • das Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern für den hinkünftig getrennt lebenden Ehepartner,
  • die Unterhaltspflicht für gemeinsame, nicht selbsterhaltungsfähige Kinder,
  • die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens.

 

2. Scheidung aus Verschulden

Kann keine einvernehmliche Scheidung erzielt werden, muss der scheidungswillige Ehepartner den anderen klagen.

Bei der Verschuldensscheidung kann nur derjenige Ehegatte klagen, der dem anderen eine Eheverfehlung vorwerfen kann.

Die Klagefrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes ist zu beachten. Eine verspätet eingebrachte Klage wird mit Urteil als unbegründet abgewiesen, ohne dass inhaltlich auf sie eingegangen wird. Die Ehe muss darüber hinaus zerrüttet sein, d.h., die eheliche Gemeinschaft muss faktisch so zerstört sein, dass die Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann.

Die Scheidungsklage ist vom Gericht außerdem abzuweisen, wenn der Beklagte erfolgreich einwenden kann, dass der Scheidungsgrund bereits verziehen wurde.

 Als Scheidungsgründe kommen beispielsweise in Betracht:

  • Verletzung der Treuepflicht (Ehebruch)
  • Verletzung der anständigen Begegnung (jede Art von Misshandlung, demütigende Äußerungen vor Dritten)
  • Verletzung der Beistandspflicht (andauerndes liebloses und feindseliges Verhalten, ständiges Verbringen der Freizeit ohne den anderen Gatten, Mitteilen intimer Details aus dem Eheleben)
  • Vernachlässigung des Haushalts, wenn dies längere Zeit anhält und auf Böswilligkeit beruht
  • Verletzung der Unterhaltspflicht sowohl gegenüber dem anderen Ehegatten als auch gegenüber den Kindern
  • Verweigerung des Geschlechtsverkehr wenn dieser trotz Aufforderung beharrlich und grundlos verweigert wird
  • Eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft (Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung bzw. Verlassen der Ehewohnung).
     

3. Scheidung aus anderen Gründen

 Die Scheidung kann begehrt werden, wenn die Ehe wegen eines Verhaltens des Ehegatten, dass die Ursache in einer geistigen Störung hat, so tief zerrüttet wurde, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Die Scheidung kann weiters begehrt werden, wenn beim Ehegatten eine Geisteskrankheit-etwa Schizophrenie-vorliegt, oder wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

  

4. Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

 Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung begehren.

Dem Scheidungsbegehren wird das Gericht nur dann nicht stattgeben, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.

 Die häusliche Gemeinschaft ist jedenfalls aufgehoben, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer gemeinsamen Wohnung leben. Sie kann aber unter Umständen auch dann aufgehoben sein, wenn die Ehegatten zwar noch in der gemeinsamen Wohnung leben, jedoch verschiedene Räume benützen und eine persönliche Kontaktaufnahme weitgehend ausgeschlossen ist. Die Trennung muss auch die Wirtschaftsführung betreffen, d.h. es muss eine getrennte Haushaltsführung vorliegen.

 

Portrait_Ulrike_Pöchinger_Rechtsanwalkt_Wien_Fotograf_Julius_Hirtzberger

 

Mag. Ulrike Pöchinger

Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien. Gerne berate und begleite Ich Sie durch Ihre Scheidung und nehme mich Ihrer Rechtssache mit viel Empathie an.