Am 4.3.2022 hat die Europäische Union beschlossen, die in der EU-Richtlinie 2001/55/EG normierten Bestimmungen („Massenzustrom-Richtlinie“) auf Flüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden.

Am 11.3.2022 ist die diesbezügliche Verordnung (Vertriebenen-Verordnung) in Österreich in Kraft getreten.

Persönlicher Anwendungsbereich

Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

  1. Staatsangehörige der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.2.2022 vertrieben wurden,
  2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24.2.2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.2.2022 vertrieben wurden und
  3. Familienangehörige.

Familienangehörige

Als Familienangehörige gelten:

  1. Ehegatten und eingetragene Partner von ukrainischen Staatsangehörigen und sonstigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
  2. minderjährige ledige Kinder von ukrainischen Staatsangehörigen und sonstigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und
  3. sonstige enge Verwandte ukrainischer Staatsangehöriger oder sonstiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn sie mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,

sofern diese Personen vor dem 24.2.2022 bereits als Familienangehörige in der Ukraine aufhältig waren.

Staatsangehörige der Ukraine mit einem gültigen Aufenthaltstitel

Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), oder gemäß Asylgesetz (AsylG) verfügt haben, der in der Folge mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Staatsangehörige der Ukraine, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten

Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumsfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Dauer

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3.3.2023.

Es verlängert sich automatisch um jeweils 6 Monate, längstens jedoch um ein Jahr.

Ausschlussgründe

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme vorliegen, dass

1. der Betreffende eine schwere Straftat begangen hat, oder

2. der Betreffende für die Sicherheit des Aufnahmestaates oder die Allgemeinheit eine Gefahr darstellt.

Erlöschen des Aufenthaltsrechtes

Das Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

Antrag

Nach einer Registrierung bei der Polizei stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ aus.

Es ist daher nicht notwendig, einen Asylantrag zu stellen!

Grundversorgung

Der Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“ ist Voraussetzung für Leistungen aus der Grundversorgung, die falls notwendig vom Bund und den Ländern gewährt wird. Eine Krankenversicherung besteht während des gesamten Prozesses.