Die Corona-Pandemie hat uns in den vergangenen zwei Jahren allen viel abverlangt.

Eine Gruppe, die besonders betroffen war, waren die Studierenden, die unter Lockdowns, Fernlehre und damit verbundenem ausbleibendem Studienerfolg zu leiden hatten.

Dies hat unter den Studierenden besonders Drittstaatsangehörige getroffen, da diese laut §74 Absatz 6 Universitätsgesetz ab dem zweiten Studienjahr einen Erfolgsnachweis von mindestens 16 ECTS-Punkten vorweisen müssen, um Ihre Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können.

Vielen Betroffenen war dies aufgrund der Coronapandemie und allen damit verbundenen Verwerfungen nicht möglich, wobei vielfach noch verschärfend hinzukam, dass einigen davon nicht einmal die Heimreise praktisch möglich war.

Nun statuiert §64 Absatz 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes eine Ausnahme von dieser Verpflichtung, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind,“ in diesem Fall „kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung Ra 2021/22/0033 im März 2021 entschieden, dass die Corona-Pandemie ein solcher Hinderungsgrund sein kann.

Er legt bei der Prüfung aber einen relativ strengen Maßstab an, der zielgerichtetes Vorbringen notwendig macht.

Es zeigt sich einmal mehr, dass mit der Anwendung des Aufenthaltsrechtes zahlreiche Fallstricke verbunden sind, die dem Laien schnell zum Verhängnis werden können.

Es sollten daher aufgrund der schweren Konsequenzen, die der Verlust des Aufenthaltstitels haben kann, seitens der Betroffenen frühestmöglich die professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Ich berate Sie gerne bei der Antragstellung und vertrete Sie notwendigen Falls vor den Verwaltungsgerichten!