Was Sie jetzt wissen müssen!
Spätestens bis 17.12.2021 muss die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auch in Österreich umgesetzt werden.
Sowohl öffentliche Stellen, als auch private Arbeitgeber sind, ab einer gewissen Größe, spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ein Whistleblowing-System installiert zu haben.
Sachlicher Anwendungsbereich
Mindeststandards sind für den Schutz von Personen, die rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch in folgenden Bereichen melden, vorgesehen:
- Öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel-Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- Öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Datenschutz
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für die folgenden Hinweisgeber im privaten oder öffentlichen Sektor:
- Arbeitnehmer/innen
- Selbstständige
- Leitungsorgane
- Freiwillige
- unbezahlte Praktikant/innen
- Hinweisgeber, deren Arbeitsverhältnis (noch) nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens Informationen über einen Verstoß erlangt haben (Recruiting).
Verpflichtete
- Unternehmen mit
50 oder mehr Beschäftigten (mit Übergangsfrist für Unternehmen mit einer Größe zwischen 50 und 249 Mitarbeiter/innen), oder
Jahresumsatz von mehr als € 10 Millionen, oder
Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich
- staatliche Verwaltungsstellen
- regionale Verwaltungen und Dienststellen
- Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner/innen,
- sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Dem österreichischen Gesetzgeber steht es frei, die Pflicht zur Einrichtung von internen Meldesystemen für kleinere Privatunternehmen (auch weniger als 50 Arbeitnehmer/innen) auszudehnen oder kleinere Gemeinden (weniger als 10.000 Einwohner/innen) von dieser Pflicht auszunehmen. Die konkrete österreichische Umsetzung bleibt abzuwarten.
Meldesystem
- Dem Hinweisgeber muss ein internes Meldesystem zur Verfügung stehen, schriftlich (z.B. Online-Plattform) und/oder mündlich (z.B. Whistleblowing-Hotline, persönliches Treffen)
- Eine unparteiische Person oder Abteilung muss für die Untersuchung, Folgemaßnahmen und den Kontakt zum Hinweisgeber zuständig gemacht werden.
- Der Meldekanal muss sicher sein d.h., die Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung genannt werden, muss vertraulich behandelt werden
- Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber hat spätestens innerhalb von 3 Monaten erfolgen.
Sanktionen
Die Richtlinie sieht keine Geldbußen vor.
ABER: Haben Unternehmen kein geeignetes Meldesystem, kann sich der Hinweisgeber direkt an externe Meldekanäle (Behörde) oder die Öffentlichkeit (Medien) wenden.
Ein Hinweisgeber hat u.a. Anspruch auf Schutz vor Repressalien, wenn er Hinweise (über die Medien) offenlegt, wenn:
- Interne Meldekanäle nicht zur Verfügung standen
- zu seiner internen Meldung innerhalb der Frist keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden
- er hinreichenden Grund hat, davon auszugehen, dass der vermeintliche Verstoß das öffentliche Interesse gefährden kann.
Es muss daher für die nach dieser Richtlinie Verpflichteten von großem Interesse sein, entsprechende interne Meldesysteme rechtzeitig zu installieren, um zum einen Reputationsverluste durch externe Meldungen hintanzuhalten und sich zum anderen, sollte es tatsächlich einmal zu Rechtsverstößen gekommen sein, allenfalls den Kronzeugenstatus zu sichern.
Ich arbeite mit Experten zur Installation eines web basierten Hinweisgebersystems zusammen und unterstütze Sie gerne bei der richtlinienkonformen Umsetzung!
Juni 2021