Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich hat nun endlich Rechtssicherheit für in Österreich wohnhafte britische Staatsbürger und deren Familienangehörigen gebracht.
Für das weitere Aufenthaltsrecht jener britischen Staatsbürger und deren Familienangehöriger, die bereits vor dem 31.12.2020 ihr Aufenthaltsrecht in Österreich ausgeübt haben, gilt nun:
Zwischen 1.1.2021 und 31.12.2021 ist der Aufenthaltstitel nach „Art. 50 EUV“ (Vertrag über die Europäische Union) zu beantragen.
Voraussetzungen für den Erhalt sind:
- Erwerbstätigkeit
oder
- Nachweis über gesicherte finanzielle Mittel, die den Aufenthalt in Österreich ohne Bezug von Sozialhilfeleistungen gewährleisten und
umfassende Krankenversicherung.
Der Antrag muss persönlich bei der zuständigen Behörde ihres Wohnortes gestellt werden (in aller Regel Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft).
Er sichert weiterhin unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
All jene britischen Staatsbürger, die vor dem 31.12.2020 ihr Aufenthaltsrecht in Österreich nicht ausgeübt haben, werden hinkünftig wie Drittstaatsangehörige behandelt und müssen einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragen.