Mein Mandant und seine Ehefrau sind hochqualifizierte Akademiker aus einem Drittstaat, die beiden wollen sich mit ihrer Familie in Österreich ansiedeln.

Um den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nachzukommen, haben sie eine Haftungserklärung eines schwedischen Verwandten vorgelegt und deren Tragfähigkeit mit einem Wertpapierdepot und einem Sparbuch in Höhe von insgesamt ca. 90.000 Euro nachgewiesen.

Für das Verwaltungsgericht Wien hat dies trotzdem nicht gereicht und es hat ausgesprochen, dass der Lebensunterhalt für den beantragten Aufenthaltstitel in der Dauer von 12 Monaten nicht gesichert sei. 

Der Verwaltungsgerichtshof ist kürzlich unseren dagegen vorgebrachten rechtlichen Argumenten gefolgt und hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aus der Begründung:

  • Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur einer Haftungserklärung zulässig. In einer Haftungserklärung können zwar mehrere Personen als Verpflichtete auftreten, dies hat jedoch die Haftung jedes Verpflichteten für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand zur Folge.
  • Die Gültigkeit einer Haftungserklärung wird allerdings für sich genommen nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass im Falle mehrerer Haftender einer der Unterzeichnenden nicht die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit aufweist und daher nicht als Haftender anerkannt werden kann.
  • Weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch ein Wohnsitz in Österreich sind zwingende Voraussetzungen für die Abgabe einer Haftungserklärung.
  • Die Gültigkeit der Haftungserklärung erfordert den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten.
  • Kosten, die im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten, können nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.
  • Ersparnisse sind auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist und nicht auf die gesetzlich vorgesehene Gültigkeitsdauer der Haftungserklärung von 5 Jahren.
  • Der gesetzlich geforderte notwendige Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden. Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots.

Letzten Endes fand die beschwerliche Reise des Mandanten und seiner Familie ein gutes und sicheres rechtliches Ende; unsere Bekämpfung des unrichtigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien hat zum Erfolg geführt: Der Aufenthalt in Österreich war gesichert!