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 Mag. Ulrike Pöchinger

ist Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien. Ich bin  u.a. spezialisiert auf Scheidungen und biete individuelle Rechtsberatung im Bereich Scheidungs- und Familienrecht: 

  • Einvernehmliche Scheidung
  • Scheidungsklage
  • Aufteilungsverfahren
  • Obsorgeverfahren
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Kontaktrecht (zu den Kindern)
  • Eheverträge
  • Partnerschaftsverträge

Kindes- und Ehegattenunterhalt

 

1. KINDESUNTERHALT

Das außereheliche Kind ist dem ehelichen auch unterhaltsrechtlich gleichgestellt, sodass es nicht auf die rechtliche Beziehung der Eltern ankommt.
Leben die Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, so haben sie nach ihren Kräften anteilig zum angemessenen Kindesunterhalt beizutragen.

Derjenige Elternteil, der nach einer Scheidung oder Trennung die gemeinsamen Kinder nicht in seinem Haushalt betreut, muss bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit für den Unterhalt in Geld aufkommen. Der andere Elternteil leistet durch die Betreuung seinen Beitrag.

Der jeweils zu leistende Unterhalt ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes einerseits und vom Einkommen und den weiteren Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen andererseits. Die Rechtsprechung hat dem Alter des Kindes entsprechende Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen festgesetzt und zwar:

  • Für Kinder unter 6 Jahren 16 % 
  • für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren 18 % 
  • für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 20 % 
  • für Kinder über 15 Jahren 22 % 

des monatlichen Nettoeinkommens. Von diesen Prozentsätzen sind

  • für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 %
  • für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %
  • für den Ehegatten je nach Eigeneinkommen bis zu 3% 

abzuziehen.

Aus pädagogischen Gründen gilt nach der Rechtsprechung für Kinder über 10 Jahren ein Unterhaltsstopp in der Höhe des Zweieinhalbfachen und für Kinder unter 10 Jahren in Höhe des zweifachen des Durchschnittsbedarfes. Dieser Durchschnittsbedarf umfasst:
• Unterkunft
• Nahrungsmittel
• Bekleidung
• Unterricht und Erziehung
• Freizeit
• Taschengeld.

Die Durchschnittsbedarfsätze betragen derzeit (noch bis 30.6.2020) monatlich fix für ein Kind

bis 3 Jahre            € 212,-
von 3-6 Jahren     € 272,-
von 6-10 Jahren   € 350,-
von 10-15 Jahren  € 399,-
von 15-19 Jahren  € 471,-
von 19-28 Jahren  € 590,-.

Unter Umständen kann es zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruches des Kindes kommen, wenn
• die Betreuungsleistungen durch die Eltern in etwa gleichwertig,
• die von den Eltern geleisteten Naturalleistungen in etwa gleichwertig und
• die Einkommen der Eltern etwa gleich hoch sind.

Der oberste Gerichtshof hat bereits festgehalten, dass ein Betreuungsverhältnis von 4: 3 Tagen in der Woche annähernd gleichwertig ist. Ins Gewicht fallende Einkommensunterschiede zwischen den Eltern führen (lediglich) zu einem Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegen den besser verdienenden Elternteil.


2. EHEGATTENUNTERHALT

WÄHREND AUFRECHTER EHE

Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht bereits während aufrechter Ehe.
Grundsätzlich müssen beide Ehegatten zur gemeinsamen Bestreitung der ehelichen Lebensaufwände beitragen.

Der haushaltsführende Ehepartner, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat grundsätzlich Anspruch auf ca. 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser keine weiteren Sorgepflichten hat.
Treffen den Unterhaltsverpflichteten aber noch sonstige Unterhaltspflichten, so vermindert sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten für jedes Kind um ca. 3-4 %.

Dem wesentlich schlechter verdienenden Ehegatten gebühren nach der Rechtsprechung ca. 40 % des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.

Nach der Trennung ist der Ehegattenunterhalt in Geld zu leisten.

 

NACHEHELICHER UNTERHALTSANSPRUCH

Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist grundsätzlich anders ausgestaltet als bei aufrechter Ehe. Der Unterhalt nach der Scheidung ist jedenfalls in Geld zu leisten und zwar monat-lich im Voraus.
Der Unterhaltsanspruch selbst hängt vom Bedarf des Berechtigten und von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Nach der Scheidung wird vom unterhaltsberechtigten Ehegatten erwartet, seinen Unterhalt durch eigene zumutbare Erwerbstätigkeit zu decken.

Bei der Scheidung aus Verschulden hängt der Unterhaltsanspruch vom Schuldausspruch ab. Grundsätzlich muss der schuldige dem schuldlosen Teil Unterhalt gewähren, wenn und soweit dieser darauf angewiesen ist und ihm nicht zumutbar ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass beide Ehegatten an der Ehezerrüttung gleich schuld sind, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Hier kommt allenfalls ein Unterhaltsbeitrag in Betracht, wenn ein Teil erwerbsunfähig ist.

Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle besteht ein Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden, wenn:
• dem schuldigen Ehegatten aufgrund der Kindererziehung nicht zumutbar ist, für den ei-genen Unterhalt aufzukommen,
oder er sich
• während der Ehe voll der Haushaltführung gewidmet hat und nun nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten.

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Mag. Ulrike Pöchinger

Ich bin Rechtsanwältin und Verteidigerin in Strafsachen in 1010 Wien. Ich bin u.a. Spezialistin für Scheidungen und nehme mich Ihrer Rechtssache mit viel Empathie an.

MAG. ULRIKE PÖCHINGER

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